Nachstehende Bestimmungen bilden die vertragliche Grundlage für die Überlassung von Arbeitskräften. Davon abgehende Bestimmungen erlangen ausnahmslos nur dann Rechtswirksamkeit, wenn sie zwischen der Firma KODER Personal GmbH (im folgenden genannt Überlasser) und dem Kunden (im folgenden genannt Beschäftiger) schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für das Abgehen vom Erfordernis der Schriftlichkeit. Diese Bestimmungen gelten laut Auftragsbestätigung als anerkannt wenn ein Überlassungsauftrag zustande kommt.
Das zur Verfügung gestellte Personal wird grundsätzlich für eine bestimmte Dauer überlassen. Im Falle der unbestimmten Dauer der Überlassung oder bei einer Überlassung, welche die Dauer von einem Kalendermonat pro Auftrag überschreitet, ist sowohl der Beschäftiger als auch der Überlasser berechtigt, den Überlassungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 5 Kalendertagen schriftlich aufzukündigen.
Im Falle der Nichtbeschäftigung während des vereinbarten Beschäftigungszeitraumes sowie im Falle einer verspäteten Rückstellung ist das vereinbarte Entgelt vom Beschäftiger so zu entrichten, wie dies der vereinbarten Beschäftigungsdauer bzw. der Beendigung bei ordnungsgemäßer Kündigung entspricht.
Die Abrechnung erfolgt nach dem vereinbarten Tarif zuzüglich der vereinbarten Spesen und Zulagen. Gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Änderungen nach Abschluss des Vertrages, die zu einer Erhöhung der Personalkosten des Überlassers führen, können ab Zeitpunkt des Wirksamwerdens für den Überlasser an den Beschäftiger weiter verrechnet werden. Das zur Verfügung gestellte Personal ist nicht berechtigt, Zahlungen aus diesem Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung in Empfang zu nehmen. Rechnungen sind mit Rechnungslegung fällig. Für den Fall des Zahlungsverzuges gilt ein Zinssatz von 5 % Zinsen p.Monat als vereinbart und verpflichtet sich der Beschäftiger darüber hinaus, alle anfallenden Mahn- und Inkassospesen zu bezahlen.
Für den Fall das während oder unmittelbar nach einer Überlassung der Mitarbeiter vom Beschäftiger eingestellt oder abgeworben wird, wird zwischen den Vertragsparteien (im geg. Fall Überlasser und Beschäftiger) vereinbart, dass der Überlasser dem Beschäftiger eine Vermittlungsgebühr bzw. Recruiting-Pauschale in Höhe von 2 Brutto-Monatsgehältern in Rechnung stellt. Eine kostenlose Übernahme unserer Mitarbeiter/innen ist nach 6 Monaten möglich.
Das zur Verfügung gestellte Personal unterliegt den Weisungen des Beschäftigers. Weisungen, die gegen die guten Sitten, sowie sonstige gesetzlichen Bestimmungen verstoßen, dürfen vom Beschäftiger nicht erteilt werden. Unabhängig von der Qualifikation des zur Verfügung gestellten Personals obliegt dem Beschäftiger die alleinige Überwachung und Aufsichtspflicht über das zur Verfügung gestellte Personal.
Der Überlasser haftet nicht für Schäden, die durch den Überlasser bzw. durch das zur Verfügung gestellte Personal dem Beschäftiger sowie Dritten zugefügt werden. Ebenso besteht keine Haftung des Überlassers für allfällige Gewährleistungsansprüche Dritter, welche gegenüber dem Beschäftiger erhoben werden.
Insbesondere haftet der Überlasser nicht für Schäden, die dem Beschäftiger aufgrund der Nichteinhaltung der Vertragsdauer durch das zur Verfügung gestellte Personal bzw. den Überlasser entstehen. Der Beschäftiger verzichtet auf jegliche Gewährleistung gegenüber dem Überlasser hinsichtlich des zur Verfügung gestellten Personals.
Der Überlasser schuldet dem Beschäftiger lediglich die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitserbringung in dessen Betrieb. Instruierung und Überwachung der Dienstnehmer (Dienst- und Fachaufsicht) obliegt ausschließlich dem Beschäftiger.
Der Überlasser hat nur für die durchschnittliche fachliche Qualifikation und Arbeitsbereitschaft der Dienstnehmer einzustehen. Er haftet - offenkundig unter der Voraussetzung einer durchschnittlichen Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte - nicht für eine mangelnde Qualität der Arbeitsleistung und damit den Arbeitserfolg.
Schadenersatzansprüche wegen Verzugs des Überlassers (z.B. aufgrund Nichterscheinen der Arbeitskraft) oder eines dadurch bedingten Produktionsstopps bzw. ähnliche Umstände werden ausgeschlossen.
Als vereinbart gilt ein Rücksendungsrecht der Arbeitskraft inerhalb von 2 Tagen nach Beginn, sollte der Dienstnehmer nicht den gewünschten Anforderungen entsprechen. Ebenso als vereinbart gilt eine Rügepflicht des Beschäftigers, wodurch mangelhafte Leistungserbringungen binnen 2 Tagen gerügt werden müssen.
Rücktrittserklärungen vom Vertrag bedürfen der Schriftform.
Für den Fall der Nichteinhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, verwaltungs-(straf) rechtlicher Regelungen sowie Zahlungsverzug durch den Beschäftiger ist der Überlasser berechtigt, den Überlassungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzukündigen. Für den Fall, dass der Überlasser aufgrund derartiger Verstöße, von welcher Seite auch immer, zur Haftung herangezogen wird, bzw. verwaltungs- (straf)rechtlich belangt wird, verpflichtet sich der Beschäftiger, diesen vollkommen schad- und klaglos zu halten.
Der Beschäftiger ist verpflichtet, dem Überlasser den für die jeweils überlassene Arbeitskraft gültigen Kollektivvertrag bzw. die ortsübliche Entlohnung mitzuteilen. Der Beschäftiger hat den Überlasser für sämtliche nachteilige Folgen einer unrichtigen Mitteilung vollkommen schad- und klaglos zu halten.
Der Beschäftiger ist nicht berechtigt mit Forderungen welcher Art auch immer gegen Forderungen des Überlassers aufzurechnen, Abzüge zu tätigen oder Einbehalte von Zahlungen zu machen.
Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag sowie für sämtliche Streitigkeiten, die zwischen dem Beschäftiger und dem Überlasser aus zukünftigen Verträgen entstehen, wird ausdrücklich die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Überlassers, die ausschließliche Anwendung österreichischen Rechtes sowie der Gerichtsstand A-9500 Villach vereinbart.
Mit 01.01.2013 erfolgte eine Novellierung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes. Grund dieser Novellierung war die Umsetzung der EU Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG vom 19.11.2008.
Ziel dieser Leiharbeitsrichtlinie ist die Gleichstellung und Gleichbehandlung überlassener Arbeitskräfte mit der Stammbelegschaft des Beschäftiger-Betriebes.
Diese Neuerungen wurden in unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen übernommen:
Gleichbehandlung und Diskriminierungsverbot (§ 6a. AÜG Neu)
Hinsichtlich der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftiger-Betriebes gilt auch der Beschäftiger als Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte im Sinne der Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote.
Dies gilt insbesondere für die Auswahl der überlassenen Arbeitskräfte und deren sonstigen Arbeitsbedingungen sowie bei der Beendigung der Überlassung.
Bei Nichteinhaltung der Gleichbehandlungsvorschriften ist gegebenenfalls mit Schadenersatzforderungen der überlassenen Arbeitnehmer zu rechnen.
Regelungen für grenzüberschreitende Überlassungen (§ 10a. AÜG Neu)
Eine Arbeitskraft die aus dem Ausland nach Österreich überlassen wird hat zwingend Anspruch auf
soweit dies günstiger ist als die Ansprüche nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates.
Die für gewerblich überlassene Arbeitskräfte in Österreich geltenden Kollektivverträge sind auch auf aus dem Ausland nach Österreich überlassene Arbeitskräfte anzuwenden.
Der Beschäftiger von grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskräften ist ebenso verpflichtet den überlassenen Arbeitskräften eine Einsatzmitteilung gem. § 12 AÜG, mit allen wesentlichen Umständen der Beschäftigung, zu übergeben (§ 12 Abs. 3 AÜG Neu).
Meldepflichten (§ 5 Abs. 1 AÜG Neu)
Der Beschäftiger ist in Zukunft verpflichtet den Überlasser über Schwerarbeit (§ 5 SchwerarbeitsVO) und Nachtschwerarbeit (Art. VII NSchG) in seinem Betrieb zu informieren. Der Überlasser hat wiederum die Verpflichtung den Zeitraum der Nachtschwerarbeit an die Sozialversicherungsanstalt zu melden und den überlassenen Arbeitnehmer schriftlich von dieser Meldung in Kenntnis zu setzen.
Informationspflicht des Beschäftigers gegenüber dem Überlasser (§ 12a. AÜG Neu)
Der Beschäftiger ist in Zukunft verpflichtet den Überlasser über alle überlassungswesentlichen Umstände vor Beginn der Überlassung zu informieren:
Weitere Informationspflichten durch den Beschäftiger (§ 12 AÜG Neu)
Sonstige verbindliche Bestimmungen allgemeiner Art
In Zukunft müssen laut den Bestimmungen des AÜG Neu auch die „sonstigen im Beschäftiger-Betrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art“ die sich auf Aspekte der Arbeitszeit und des Urlaubs (§ 10 Abs. 3 AÜG Neu) beziehen, berücksichtigt werden.
Das heißt das sämtliche im Betrieb vereinbarten Arbeitszeitmodelle, arbeitszeitfreie Tage, Mehrarbeit oder Betriebsurlaube dem Überlasser bekannt zu geben sind.
Betriebspensionen (§ 10 Abs. 1a. AÜG Neu)
Bei Überlassung mit einer Dauer länger als 4 Jahre, gilt der Beschäftiger als Arbeitgeber im Sinne des Betriebspensionsgesetzes.
Anfallende Beiträge für die überlassene Arbeitskraft wären in ab diesem Zeitpunkt durch den Beschäftiger an die Pensionskasse zu entrichten.
Entgeltregelungen (§ 10 Abs.1 AÜG neu)
Hier ist es zu keinen Änderungen der bisherigen Rechtslage gekommen.
Es gilt daher kein „Equal Pay“ wenn sowohl der Überlasser als auch der Beschäftiger einem KV unterliegen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, gelten alle „sonstige verbindliche Bestimmungen allgemeiner Art“ hinsichtlich des Entgelts.
Zugang zu Wohlfahrtseinrichtungen (§ 10 Abs. 6 AÜG Neu)
Beschäftiger haben überlassenen Arbeitskräften in Zukunft den Zugang zu Wohlfahrtseinrichtungen und –maßnahmen in ihren Betrieben zu den gleichen Bedingungen wie den eigenen Mitarbeitern zu gewähren. Dazu gehören u.a. Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung, Beförderungsmittel und andere soziale Einrichtungen.
Sozial- und Weiterbildungsfonds (§ 22 AÜG Neu)
Der neu eingerichtete Sozial- und Weiterbildungsfonds soll überlassene Arbeitnehmer in überlassungsfreien Zeiten unterstützen. Aus den Mitteln des Fonds werden, beginnend mit 2014, Zuschüsse an (ehemalige) Arbeitnehmer, Weiterbildungen von Arbeitnehmern und Leistungen an Überlasser zur Verlängerung der Beschäftigungsdauer von Arbeitnehmern finanziert.
Der Fonds gilt für Arbeiter seit 01.01.2013 und für Angestellte ab 2017.
Der Sozial- und Weiterbildungsfonds-Beitrag (SO-Beitrag) ist gesetzlich nach § 22d Abs 1 und Abs 2 AÜG wie folgt festgelegt:
Arbeitnehmer/innenschutz (§ 9)
Informationspflicht des Beschäftigers gegenüber dem Überlasser über:
Zuletzt aktualisiert: 07.12.2022